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FAQ

"Man sollte von Zeit zu Zeit

von sich zurücktreten wie der Maler von seinem Bilde."

- Leo Tolstoi -

Lesens-wertes

 

Nach der ersten Kontaktaufnahme per E-Mail oder über meine Website kontaktiere ich Sie telefonisch, damit ich Ihre Anliegen und Umstände der momentanen Lebenssituation in Kurzform unverbindlich erfassen kann. Darüber hinaus ist es mir wichtig, dass Sie sich einen ersten Eindruck zu meiner Person machen können. Wenn sich das Telefonat für Sie „stimmig“ anfühlt, können wir einen zeitnahen Termin für ein Erstgespräch vereinbaren.

Das Erstgespräch bietet Ihnen die Möglichkeit, dass Sie ausführlich über Ihr(e) Anliegen, Ihr Problemerleben sowie Ihre Zielvorstellung(en) berichten. Darüber hinaus dient es dem beidseitigen Kennenlernen und zur Besprechung eines möglichen Therapieablaufes. Sie bekommen einen Eindruck meiner Arbeitsweise und können mit Hilfe Ihres Bauchgefühls nachspüren, ob Sie sich bei mir wohlfühlen, mir vertrauen können und eine Zusammenarbeit für Sie vorstellbar ist. Des Weiteren klären wir die Rahmenbedingungen, wie etwa Setting, Häufigkeit, Dauer, Kosten und Kostenrückerstattungsmöglichkeiten der Therapiesitzungen sowie weitere offene Fragen. Sollten Ihnen Befunde vorliegen, können Sie diese gerne mitbringen. Bei Einnahme von Psychopharmaka, Beruhigungs- oder Schlafmitteln ersuche ich Sie, mir den Namen sowie die Dosierung mitzuteilen. Das Erstgespräch dauert ebenso wie nachfolgende Therapieeinheiten 50 Minuten und ist kostenpflichtig.

Am Ende des Gespräches können Sie sich gerne Raum und Zeit nehmen, um das Erstgespräch nachwirken zu lassen und zu entscheiden, ob Sie weitere Therapiesitzungen vereinbaren möchten. Die Folgetermine der Therapiesitzungen werden individuell in Abhängigkeit der zuvor besprochenen Rahmenbedingungen vereinbart. 

Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, ersuche ich um ehest mögliche Terminabsage, damit dieser an andere Klientinnen und Klienten vergeben werden kann. Bei Nichteinhaltung der Absage mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin kann der Terminausfall in Höhe der Therapieeinheit verrechnet werden. 

 

Kosten und Kostenübernahme der psychotherapeutischen Behandlung

a) Zuschussregelung

Als Psychotherapeutin im niedergelassenen Bereich verrechne ich mein Honorar monatlich direkt mit meinen Klientinnen und Klienten. Sollten Sie Psychotherapie als Krankenbehandlung „mit krankheitswertiger Störung“ und einer „F-Diagnose“ in Anspruch nehmen, können Sie einen Kostenzuschuss seitens der österreichischen Sozialversicherungsträger beantragen. 

Um einen Zuschuss zu erhalten, müssen Sie bis zur zweiten Psychotherapiesitzung die Bestätigung der ärztlichen Untersuchung bei Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung einholen. Diese ist infolge mit der ersten saldierten Honorarnote beim Sozialversicherungsträger einzureichen (Ausnahme: KUF).

Der Kostenzuschuss (Stand 01.01.2024) pro psychotherapeutischer Einzelbehandlung ab 50 Min. beträgt bei der:

  • ÖGK (Tirol) € 33,70

  • BVAEB (BVA + VAEB) € 46,60

  • SVS (SVA + SVB) € 45,--

  • KUF € 65.--

b) Sachleistung "Tiroler Modell"

Für Klientinnen und Klienten mit schweren und schwersten Störungen, welche über die ÖGK, BVAEB und SVS versichert sind, besteht in Tirol die Möglichkeit, einen „Modellplatz“ zu beantragen. Das Kontingent der Modellplätze ist begrenzt (Ausnahme: BVA, SVS). Die finanzielle Abwicklung erfolgt direkt über die Gesellschaft für Psychotherapeutische Versorgung Tirols (Ges. f. P.V.T.). Seitens der Klientinnen und Klienten ist ein Selbstbehalt zu tragen. 

c) Private Krankenversicherungsträger

Des Weiteren ist ein Zuschuss für psychotherapeutische Behandlungen mit krankheitswertiger Störung seitens privater Krankenversicherungsträger - je nach vereinbarten Vertragsbedingungen - möglich. Hierfür bitte ich Sie, sich mit Ihrem zuständigen Versicherungsbetreuer bzw. Ihrer –betreuerin in Verbindung zu setzen. 

 

d) Arbeitnehmerveranlagung

Darüber hinaus kann das Honorar im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. 

Gerne stehe ich Ihnen für offene Fragen telefonisch zur Verfügung.

PsychotherapIe, PsychologIe & Psychiatrie?

 

Vielen Menschen fällt die Unterscheidung dieser drei Berufsfelder und Tätigkeitsbereiche schwer. Deshalb kann es bei der Suche nach einem passenden Hilfsangebot von Vorteil sein, sich mit den Unterschieden der Berufsgruppen auseinanderzusetzen.


a) Psychotherapeutinnen & Psychotherapeuten

  • Voraussetzung: mehrjährige Berufsausbildung (durchschnittliche Dauer 6 – 10 Jahre), die nicht ausschließlich Akademikerinnen und Akademikern (Ärztinnen/Ärzte, Psychologinnen/Psychologen, Pädagoginnen/Pädagogen) zugänglich ist.

  • Psychotherapie ist ein eigenständiges Heilverfahren im Gesundheitsbereich mit dem Ziel,  psychische, psychosoziale und psychosomatisch bedingte Verhaltensstörungen und Leidenszustände zu behandeln. Im Zentrum der psychotherapeutischen Arbeit stehen das Gespräch und der Austausch zwischen Psychotherapeutinnen/-therapeuten und Klientinnen sowie Klienten. 

  • Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Therapieansätze (z. B. Systemische Therapie, psychoanalytische Methoden, Gestalttherapie, Verhaltenstherapie).

 

b) Psychologinnen & Psychologen

  • Voraussetzung: abgeschlossenes Universitätsstudium der Psychologie (durchschnittliche Dauer 5 – 8 Jahre).

  • Psychologie ist die Lehre des Verhaltens und Erlebens des Menschen und hat an sich nichts mit Krankheiten und Störungen zu tun. Psychologinnen und Psychologen sind beispielsweise als Entwicklungspsychologinnen/-psychologen, Gerontopsychologinnen/-psychologen, Gesundheitspsychologinnen/-psychologen, Klinische Psychologinnen/-psychologen, Medienpsychologinnen/-psychologen, Notfallpsychologinnen/-psychologen, Rechtspsychologinnen/-psychologen, Schulpsychologinnen/-psychologen, Sportpsychologinnen/-psychologen, Wirtschaftspsychologinnen/-psychologen tätig.

  • Absolventinnen und Absolventen des Psychologiestudiums, die die Zusatzausbildung "Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie" nicht abgeschlossen haben, ist es laut Psychologengesetz nicht erlaubt, selbständig psychisch kranke Menschen zu untersuchen oder zu behandeln. 


Klinische- und Gesundheits-Psychologinnen & -psychologen (Teildisziplin der Psychologie)
Voraussetzung: abgeschlossenes Universitätsstudium der Psychologie sowie die postgraduale Fachausbildung (durchschnittliche Dauer 1 – 2 Jahre).  

  • Klinische-Psychologinnen/-psychologen: beschäftigen sich zum Teil mit ähnlichen Fragestellungen wie die PsychiaterInnen - im Speziellen mit der Diagnostik und der Behandlung sowie Beratung psychischer Störungen.

  • Gesundheits-Psychologinnen/-psychologen: legen den Fokus vor allem auf die Förderung und Erhaltung der Gesundheit, der Verhütung von Krankheiten und im Falle einer bereits eingetretenen Erkrankung auch mit deren Behandlung zur Vorbeugung neuerlicher Krankheiten. 

c) Psychiaterinnen & Psychiater

  • Voraussetzung: Universitätsstudium der Medizin (Dauer mind. 6 Jahre) sowie die Facharzt-Ausbildung für Psychiatrie (Dauer mind. 6 Jahre).

  • Psychiatrie beschäftigt sich mit der Prävention, Diagnostik und medikamentöser Therapie zur Behandlung von psychischen Störungen. Sie sind für die Behandlung mit Medikamenten und Apparaten sowie anderen Methoden und auch für die Überprüfung der Wirkung und Nebenwirkungen der Medikamente zuständig.

Systemische Familientherapie

 

Was bedeutet "systemische Familientherapie" und welchen Leitideen sind damit verbunden? Nähere Informationen finden Sie hier

Klinische Hypnose nach Milton Erickson und hypnosystemische konzepte

 

Hypnosystemische Konzepte sind in ihrem Grundverständnis ziel-, lösungs- und ressourcenorientiert. Sie ruhen auf systemischen und konstruktivistischen Ansätzen, sowie auf kompetenz- und lösungsfokussierenden Beratungsformen, insbesondere den von Milton Erickson entwickelten Kommunikationsstrategien und seinem Ansatz der Hypnotherapie. Nähere Informationen finden Sie hier.

Verschwiegenheit Psychotherapie

Die Verschwiegenheitspflicht ist ein zentrales Element der Psychotherapie. § 15 des Psychotherapiegesetzes verpflichtet Psychotherapeutinnen/-therapeuten sowie deren Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, somit grundsätzlich uneingeschränkt gegenüber jedweder Person oder Einrichtung außerhalb der Klientinnen und Klienten, also z.B. gegenüber Ehepartnern, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen oder anderen Sozialeinrichtungen. Die Verschwiegenheitspflicht der Psychotherapeutinnen/-therapeuten ist somit wesentlich strenger gefasst als beispielsweise jene der Ärztinnen und Ärzte. Wünschen Klientinnen und Klienten ausdrücklich eine Datenweitergabe an z.B. Versicherungen, ist eine wirksame Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht unerlässlich.

Aussagepflicht Psychotherapie

Grundsätzlich stellt die psychotherapeutische Verschwiegenheitspflicht einen Aussageverweigerungsgrund gemäß § 321 ZPO (Zivilprozessordnung) dar. Dieser muss von den Psychotherapeutinnen/-therapeuten selbst geltend gemacht werden. Entbinden jedoch Klientinnen und Klienten ihre Psychotherapeutinnen/-therapeuten von der Verschwiegenheitspflicht (am besten schriftlich und eigenhändig unterfertigt), müssen auch Psychotherapeutinnen /-therapeuten eine Aussage vor dem Zivilgericht machen. Ausführlichere Informationen bietet ein Informationsschreiben des BMGF: Psychotherapeutische Verschwiegenheitspflicht bei Zeugenaussage vor Gericht.

Offene Fragen

Falls mit Hilfe dieser Aufstellungen und Verlinkungen eine Ihrer Frage nicht beantwortet wurde oder Ihre Frage gar nicht berücksichtig ist, stehe ich Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

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